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   OVG Schleswig-Holstein, 03.09.1992 - 3 L 380/91   

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OVG Schleswig-Holstein, 03.09.1992 - 3 L 380/91 (https://dejure.org/1992,7589)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03.09.1992 - 3 L 380/91 (https://dejure.org/1992,7589)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03. September 1992 - 3 L 380/91 (https://dejure.org/1992,7589)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Neubewertung; Mündliche Abiturprüfung

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.09.1992 - 3 L 380/91
    Auch auf andere Weise ließe sich eine Prüfungssituation nur in Umrissen rekonstruieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.04.1991 1 BvR 419/81, 213/83, 1529/84, 138/87 , NJW 1991, 2005, 2008).

    Prüfungsspezifische Wertungen vielfach mit fachlichen Urteilen untrennbar verknüpft blieben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfungsbehörden überlassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 17.04.1991 1 BvR 419/81, 213/83, 1529/84, 138/87 , NJW 1991 2005, 2008).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.09.1992 - 3 L 380/91
    Dabei geht der Senat von der Erwartung aus, daß ein solches Gerichtsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, auch wenn der geltend gemachte Anspruch erforderlichenfalls tatsächlich und rechtlich eingehend zu prüfen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25.10.1988 2 BvR 745/88 , E 79, 69), innerhalb eines nach Monaten zu berechnenden Zeitraumes abgeschlossen sein kann, so daß der Prüfungsausschuß auch tatsächlich noch in der Lage ist, die Bewertung zu korrigieren.
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1308/82

    Bewertung medizinischer Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.09.1992 - 3 L 380/91
    Abgesehen von einem beschleunigten Hauptsacheverfahren bleibt ihm die Möglichkeit, eine Neubewertung im Wege einer einstweiligen Anordnung durchzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14.03.1989 1 BvR 1308/82 , E 80, 40 ff. 47).
  • BVerwG, 16.04.1980 - 7 B 58.80

    Unmöglichkeit des Ausgleichs eines bei der Leistungserhebung unterlaufenen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.09.1992 - 3 L 380/91
    Ein bei der Leistungserhebung unterlaufener Fehler läßt sich nicht durch eine Änderung des Bewertungsmaßstabes oder durch Zugrundelegung fiktiver Leistungen ausgleichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.04.1980 7 B 58.80 , Buchholz 421 Nr. 127).
  • BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 34.90

    Unvollständiges Urteil - Urteilsgründe - Tatbestand - Entscheidungsgründe -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.09.1992 - 3 L 380/91
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 138 Nr. 6 VwGO reicht bereits ein Zeitraum von fünf Monaten, um die Erinnerung an die aufgrund der mündlichen Gerichtsverhandlung in der Beratung maßgebend gewesenen Erwägungen erheblich zu schwächen (BVerwG, Beschluß vom 23.05.1991 7 C 34.90 , NVwZ 1991, 1185).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.1991 - 22 A 502/90

    Prüfung; Prüfungsprotokoll; Prüfungsentscheidung; Überprüfung; Kontrolldichte

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.09.1992 - 3 L 380/91
    Diese Einzelheiten entziehen sich einer vollständigen Protokollierung oder können dort allenfalls unvollkommen ihren Niederschlag finden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14.08.1991 22 A 502/90 , DVBl. 1992, 1049).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.1985 - 15 A 2461/82
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.09.1992 - 3 L 380/91
    Denn die einzelnen im Zeugnis ausgewiesenen Noten, die die ebenfalls gesondert ausgewiesene Durchschnittsnote einschließen, sind von erheblicher Bedeutung für den Zugang zu den Universitäten und damit letztlich zum Beruf und greifen somit in die durch Art. 12 GG geschützte Freiheit der beruflichen Betätigung ein (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.03.1991 13 O 2/91 ; OVG Münster, Urt. v. 21.01.1985 15 A 2461/82 , NVwZ 1985, 595, m. w. N).
  • VG Schleswig, 03.05.2011 - 9 A 68/10

    Schulrecht - Anfechtung von Kursabschlussnoten in der Qualifikationsphase des

    Die gegebenen tatsächlichen Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung stellen einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG dar (vgl. dazu ausführlich OVG NW, Beschl. v. 22.01.2001 - 19 A 1901/00 - NVwZ-RR 2001, 384, in juris Rn. 6 ff m.w.N.; OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.1992 - 3 L 380/91 - in juris Rn. 17).

    Es ist nach seinem diesbezüglichen Vortrag keineswegs auszuschließen, dass die Kursabschlussnoten und die Durchschnittsnote für seinen weiteren Werdegang noch Bedeutung erlangen werden (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.1992 - 3 L 380/91 - in juris Rn. 18).

    Vielmehr müsste die Leistung in aller Regel wiederholt werden, auch wenn das für den Betroffenen einen Nachteil bedeutete, der seinen Ursprung nicht in seiner persönlichen Sphäre, sondern im Verantwortungsbereich der Schule hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.04.1980 - 7 B 58.80 - NJW 1980, 2208 und in juris; OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.1992 - 3 L 380/91 - in juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Beschl. v. 11.09.2006 - 18 L 1625/06 - juris Rn. 15; VG Berlin, Urt. v. 30.11.2010 - 3 A 843.07 - in juris Rn. 40; Niehues/ Fischer, a.a.O. Rn. 127 ff., 500, 759 ff., 825).

    Der Bewertungsfehler muss dann ebenfalls unbeachtet bleiben (OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.1992 - 3 L 380/91 - in juris Rn. 28; Niehues/ Fischer, a.a.O. Rn. 509), weil sich - wie ausgeführt - diese Fehler nur durch eine Wiederholungsprüfung korrigieren ließen.

    Hierzu zählen etwa die Kontinuität der Mitarbeit, Art und die Gewichtung der Aufgaben und die davon abhängige Qualität der Beiträge, deren Vorzüge und Schwächen, die Gedankenführung, die sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die Sicherheit in der Argumentation (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.1992 - 3 L 380/91 - in juris Rn. 22 zur unmöglichen Reproduzierbarkeit einer mündlichen Prüfung zwecks Neubewertung nach zwei Jahren).

  • OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 2 LB 245/14

    Abschlusszeugnis; Beweisvereitelung; Neubewertung; Schulabschluss;

    Nach Ablauf eines derart langen Zeitraums ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Fachlehrer bereits während des streitgegenständlichen Schuljahres 1999/2000 und in den nachfolgenden Schuljahren eine Vielzahl anderer Schüler in unterschiedlichen Klassen unterrichtet haben bzw. unterrichten, nach allgemeiner Lebenserfahrung prinzipiell nicht mehr hinreichend gewährleistet, dass sich die Fachlehrer noch an sämtliche für die Bewertung der mündlichen Leistungen des Klägers maßgeblichen Einzelheiten erinnern können (vgl. OVG NRW, Urt. v. 27.10.1995 - 19 A 4947/94 - PflR 1997, 26, Beschl. v. 17.2.2000 - 19 A 3459/99 -, NVwZ-RR 2000, 432, v. 7.10.2010 - 19 E 985/10 -, juris, VG Arnsberg, Urt. v. 23.2.2011 - 10 K 610/10 -, juris [die beiden letzteren für einen Zeitraum von "mehr als einem Jahr"], OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 3.9.1992 - 3 L 380/91 -, juris [Neubewertung der Leistungen in einer mündlichen Abiturprüfung nach mehr als 2 Jahren in der Regel unmöglich], vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.4.1996 - 6 B 13.96 -, NVwZ 1997, 502, wonach zur Darlegung, dass eine äußerste Grenze des Erinnerungsvermögens der Prüfer eindeutig überschritten ist, Erfahrungssätze verwendet werden dürfen).
  • VG Schleswig, 29.07.2021 - 9 B 26/21

    Versetzungsrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Eine Trennung zwischen Verfahrens- und Bewertungsrüge ist dann nicht möglich, wenn der - unterstellte - Verfahrensfehler nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Bewertungsfehler entfiele (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 03.09.1992 - 3 L 380/91 - juris Rn. 28).
  • VG Würzburg, 20.02.2017 - W 2 E 17.96

    Vorläufige Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien

    Die Folgenabwägung muss dabei sowohl die grundrechtlich geschützte Position des Prüflings als auch den Umstand einbeziehen, dass die Teilnahme an der Prüfung aufgrund einer einstweiligen Anordnung auf eigenes Risiko erfolgt, da die vorläufig vermittelte Rechtsposition im Falle eines späteren Unterliegens in der Hauptsache wieder rückwirkend entfiele (vgl. VG Meiningen, a.a.O.; OVG Lüneburg, B.v. 17.03.2003 - 2 ME 16/03 - juris; BVerfG, B.v. 25.07.1996, a.a.O.; OVG Bremen, B.v. 04.07.1991 - 1 B 35/91 - juris; OVG Schleswig, U.v. 03.09.1992 - 3 L 380/91 - juris).
  • VG Dresden, 17.11.2005 - 5 K 2002/05
    Ist diese Prüfung nicht möglich und der Ausgang des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens als offen einzustufen, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Entscheidung auf Grund einer reinen Folgenabwägung geboten, wobei jedoch je nach Ausgestaltung des Einzelfalles auch die Art des Begehrens des Antragstellers, die Intensität des drohenden Rechtsverlustes sowie schutzwürdige Interessen Dritter von ausschlaggebender Bedeutung sein können (vgl. OVG Lüneburg, Urt.v. 3.9.1992, 3 L 380/91, Juris; VG Dresden, Beschl. v. 2.10.2003, 5 K 2119/03; Beschl. v. 6.11.1998, 5 K 2807/98; Beschl. v. 4.7.2000, 5 K 1572/00; Beschl. v. 25.7.2003, 5 K 2854/03; Beschl. v. 16.11.1999, 5 K 2887/99; Beschl. v. 19.3.2002, 5 K 433/02; Beschl. v. 3.8.2001, 5 K 305/01; Beschl. v. 14.5.1997, 5 K 1235/97 ).
  • VG Köln, 25.09.2020 - 6 L 1700/20
    Anders als bei mündlichen Prüfungen, bei denen bereits vor Durchführung des grundsätzlich notwendigen Widerspruchs- und Überdenkungsverfahrens aufgrund der drohenden Gefahr des Untergangs eines etwaigen Neubewertungsanspruchs wegen Unmöglichkeit der Neubewertung in Folge der sich durch den Zeitablauf verflüchtigenden Erinnerungen der Prüfer ein erhöhtes Bedürfnis an einer im Wege der einstweiligen Anordnung durchzusetzenden, raschen Neubewertung besteht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 27.10.1995 - 19 A 4947/94 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 03.09.1992 - 3 L 380/91 -, juris, ist die Neubewertung schriftlicher Prüfungsleistungen regelmäßig nach Durchführung eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens möglich.
  • VG Wiesbaden, 19.07.2010 - 7 L 728/10

    Anordnungsanspruch zur Verpflichtung des Magistrats zur Abstimmung über die

    Ist diese Prüfung nicht möglich und der Ausgang des Widerspruchs bzw. Klageverfahrens als offen einzustufen, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Entscheidung aufgrund einer reinen Folgeabwägung geboten, wobei je nach Ausgestaltung des Einzelfalles die Art des Begehrens des Antragstellers, die Intensität des drohenden Rechtsverlustes sowie schutzwürdige Interessen Dritter von ausschlaggebender Bedeutung sein können (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 03.09.1992 - 3 L 380/91 ).
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